
Wie kann ich spenden?
Bei Spenden bis zu 200 Euro genügt grundsätzlich der Zahlungsnachweis. Wer in seiner Steuererklärung also mehrere Spenden mit dem Empfängernamen bis zu jeweils 200 Euro ordentlich auflistet, muss hierfür keine gesonderte Bescheinigung vorlegen. Akzeptiert werden Bareinzahlungsbelege oder Buchungsbestätigungen eines Kreditinstituts. Allerdings muss der steuerbegünstigte Zweck, die Angaben über die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft auf dem angegeben sein, was bei vorgedruckten Überweisungsformularen der Fall ist. Bei der Buchungsbestätigung kann es sich um den Kontoauszug, eine gesonderte Bestätigung der Bank oder einen PC-Ausdruck beim Online-Banking handeln.
Aus verwaltungsinternen Gründen verzichtet das Finanzamt generell auf die Vorlage von Spendennachweisen, wenn der Gesamtbetrag 100 Euro nicht übersteigt und vom Steuerzahler eine Einzelaufstellung vorgelegt wird. Hierbei handelt es sich aber nur um eine rein innerdienstliche Maßnahme und begründet keine Rechte. Denn die 100-Euro-Grenze ist kein Pauschbetrag zur Berücksichtigung von Kleinspenden, der Finanzbeamte kann also im Einzelfall auf einen Nachweis bestehen.
Ein Spendenbescheinigung ab 200 Euro wird per Post verschickt.
Wenn Sie in der Spendenliste nicht genannt werden möchten oder weitere Rückfragen haben, schreiben Sie uns bitte unter info@ein-recht-auf-leben.de an.
HIER KÖNNEN SIE SPENDEN:
Ein Recht auf Leben e.V
Konto: 8376077
BLZ: 66650085
BIC: PZHSDE66XXX
IBAN: DE74 6665 0085 0008 3760 77
Sparkasse Pforzheim-Calw
PayPal: ein-recht-auf-leben@mail.ru
Bemerkung: Falls die für ein bestimmtes Kind gesammelten Spenden nicht durch die Kosten der stationären Behandlung verbraucht werden, ist der Verein berechtigt, die verbleibenden Spendenmittel anderweitig zu Vereinszwecken, z.B. für die Förderung akut lebensbedrohlich erkrankter Kinder, Jugendlicher und Erwachsener einzusetzen.


